Weg 1: Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Ist der Einbau medizinisch notwendig und tragen Sie die Kosten selbst, können sie als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Steuerlich wirkt nur der Teil, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt. Die hängt von Einkommen, Familienstand und Kindern ab.
- Nachweis: Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist nach dem Bundesfinanzhof nicht zwingend (VI R 61/12). Ein ärztliches Attest vor der Bestellung ist trotzdem sinnvoll.
- Zuschüsse: Der Zuschuss der Pflegekasse mindert den abziehbaren Betrag. Es zählt nur Ihr Eigenanteil.
Weg 2: Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ermäßigt sich die Steuer um 20 %, höchstens um 1.200 € im Jahr. Material zählt nicht. Bitten Sie deshalb darum, Arbeit und Material getrennt auf der Rechnung auszuweisen, und zahlen Sie per Überweisung.
Beide Wege nutzen?
Derselbe Betrag darf nicht doppelt begünstigt werden. Was Sie bei § 33 ansetzen, zählt nicht zusätzlich bei § 35a. Welcher Weg sich bei Ihnen mehr lohnt, klärt am besten eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Diese Unterlagen sollten Sie aufheben
- Ärztliches Attest, möglichst vor der Bestellung
- Rechnung mit getrennten Arbeits- und Materialkosten
- Überweisungsbeleg
- Bescheid der Pflegekasse über den Zuschuss
Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.
